ZIP 2000, 742
Leitsätze des Einsenders:
1. Nimmt eine Bank lediglich ohne Widerspruch zur Kenntnis, dass ein Kunde mit seinem Gläubiger vereinbart hat, auf seinem Bankkonto eingehende Gelder innerhalb einer bestimmten Frist an den Gläubiger weiterzuleiten, und erklärt sie nicht ausdrücklich, mit diesen Geldern entsprechend verfahren zu wollen, dann rechtfertigt ihr Verhalten nicht den Schluss, zwischen ihr und ihrem Kunden sei ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Gläubigers des Kunden, zustande gekommen.
2. Wer seine Berechtigung i.S.v. § 816 Abs. 2 BGB aus einer Abtretung herleitet, die infolge einer vertraglich notwendigen Genehmigung erst nach der Leistung an den angeblich Nichtberechtigten ex nunc wirksam wird, kann nicht die Herausgabe des Geleisteten verlangen.
3. Es ist grundsätzlich nicht sittenwidrig, wenn eine Bank einen Kredit kündigt und von ihren vertraglichen Rechten auf Rückführung des Kredits Gebrauch macht, und zwar auch dann nicht, wenn dies in dem Bewusstsein geschieht, dass möglicherweise andere Gläubiger gefährdet werden.
4. Eine Bank, die als Kreditgeber über eine erhebliche Machtstellung und Leitungsbefugnis gegenüber ihrem auf sie besonders angewiesenen Kreditnehmer verfügt, ist anderen Gläubigern dieses Kreditnehmers spezifisch verantwortlich. Es kann sittenwidrig sein, wenn sie ihr eigenes unternehmerisches Risiko auf Mitgläubiger verlagert, insbesondere ihre dominierende Stellung zulasten eines Mitgläubigers bewusst und gewollt zum eigenen Vorteil ausnutzt.
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