ZIP 2000, 762
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; u.a. Senatsurt. v. 4.6.1964 – 2 AZR 310/63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
2. So genannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 26.3.1991 – 1 ABR 26/90, AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
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