ZIP 1985, 1103
Der „rechtlich nicht vorgebildete“ Durchschnittskunde
Nicht mehr der sein eigenes Geschick in die Hand nehmende, selbstverantwortlich handelnde Bürger ist der „Allgemeintypus“, von dem weite Teile des Präjudizienrechts des BGH ausgehen. Es ist – neue Entwicklung, die sich darin verkörpert – der „rechtlich nicht vorgebildete“, der „rechtsunkundige“ Durchschnittskunde. Gemeint ist damit wohl kaum der Mensch, der Recht und Unrecht nicht mehr voneinander unterscheiden kann. Denn Rechtsbewußtsein und rechtliche Vorbildung haben nur wenig miteinander gemein. Gedacht ist da schon eher an den Bürger, der beschämt ist über den Mangel an rechtlicher Vorbildung, weil ihm dadurch gleichsam der Zugang zur Wirklichkeit des Vertragsrechts versperrt ist. Es ist vor allem der Bürger mit all seinen beklagenswerten Eigenschaften, die aneinanderzureihen die Feder stocken läßt: der intellektuell unterlegene, der wirtschaftlich dem Stärkeren ausgelieferte, der sozial auch niedrig gestellte Bürger. Er bedarf des Rates des Rechtskundigen, um überleben zu können. Und der ihm so seine weitere Existenz im Vertragsrecht sichert, das ist – kraft gesetzlicher Sanktion – der AGB-Verwender, dessen Kautelarformulare eben nur dann hinzunehmen sind, wenn sie – bei Vermeidung juristischer Termini im übrigen – einschränkungslos berücksichtigen, daß sein Vertragspartner niemand anderes ist als der „rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde.
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