ZIP 1985, 1126
Amtliche Leitsätze:
1. Wird beim Dokumenteninkasso die zugrundeliegende Kaufpreisforderung gem. Nr. 44 AGB-Banken sicherungshalber an die Einreicherbank abgetreten, hat diese im Konkurs des Auftraggebers einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der abgetretenen Forderung.
2. Von diesem Recht macht die Bank Gebrauch, wenn sie die Forderung nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Auftraggebers einzieht. Mit dem Eingang des Erlöses erlischt die gesicherte Forderung der Bank gegen den Gemeinschuldner, ohne daß es dazu einer kontokorrentmäßigen Verrechnung oder einer Aufrechnung bedarf.
3. Eine Bank, die von ihrem Kunden einen Wechsel zur Einziehung hereinnimmt, erwirbt im allgemeinen an diesem Wechsel ein eigenes Sicherungsrecht, wenn das Konto des Kunden im Zeitpunkt der Hereinnahme des Wechsels einen Debetsaldo aufweist (im Anschluß an BGHZ 5, 285).
4. Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Erlöses aus dem Dokumenteninkasso entsteht erst, wenn die Einreicherbank buchmäßige Deckung erlangt. Vorher schuldet sie den einzuziehenden Betrag weder bedingt noch betagt.
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