ZIP 2001, 797
Leitsätze des Einsenders:
1. Im Rahmen der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der antragstellende Gläubiger nach § 14 InsO die Schuldnerin zwei-ZIP 2001, 798felsfrei zu bezeichnen. Hierfür ist die Benennung der einzelnen Gesellschafter notwendig. Eine Ermittlung der Gesellschafter der GbR durch das Insolvenzgericht kommt im Antragsstadium nicht in Betracht.
2. Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag ist es unter anderem, dass die betroffene Schuldnerin tatsächlich noch existent ist. Dies ist im Zweifelsfalle durch den Gläubiger glaubhaft zu machen.
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