ZIP 2001, 798
Leitsätze des Einsenders:
1. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung möglich. Bei der gem. § 91 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein zulässiger Antrag gem. § 14 Abs. 1 InsO vorlag. Die Begründetheit wird nicht nachgeprüft, da eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt.
2. Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt nicht vor, wenn der Schuldner an den Gläubiger ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Zahlung leistet (a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 138).
3. Beruft sich der Antragsgegner auf eine Vereinbarung mit dem Antragsteller, dass dieser den Antrag zurücknehmen solle, so muss der Antragsgegner seinen – bestrittenen – Vortrag glaubhaft machen.
4. Bei Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) ist die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO entsprechend anzuwenden. Teilt der vor-ZIP 2001, 799läufige Insolvenzverwalter trotz Aufforderung des Gerichtes seinen Vergütungsanspruch der Höhe nach nicht dem Insolvenzgericht mit, so sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.