ZIP 2005, 781
Insolvenz nach Teilabsicherung von Zahlungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen durch Verpflichtungserklärungen von Banken
Nicht nur zur Absicherung von speziellen Außenhandelsrisiken, sondern auch in vielfältigem anderen rechtlichen Zusammenhang geben Banken bekanntlich Personalsicherheiten zu Gunsten ihrer Kunden. Es kann sich um Bürgschaften, Garantien (auf erstes Anfordern) und Akkreditive handeln. Die hier aufgeworfenen Probleme bestehen dann, wenn nur ein Teil einer Forderung durch Bürgschaft, Garantie oder Akkreditiv abgesichert ist, die abgesicherte Zahlungsforderung aus einem gegenseitigem Vertrag entspringt, aber noch nicht erbracht ist, sondern erst nach der oder Zug um Zug gegen die vollständige Erbringung der sachlichen Gegenleistung erbracht werden sollte, insolvenzbedingt aber die vollständige Gegenleistung nicht mehr erbracht werden muss oder sogar kann. Dabei kann es auch zum Ausfallen der aufschiebenden Bedingung für das „Erbracht-Sein“ der Gegenleistung kommen, wenn diese schon aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung getätigt worden ist.
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- Dr. iur., Universitätsprofessor, München. – Dieser Beitrag war für die Festschrift Walter Gerhardt gedacht, ist aber wegen eines organisatorischen Versehens dort nicht erschienen. Er sei daher dem Jubilar nachträglich zu seinem 70. Geburtstag gewidmet.
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