ZIP 2005, 819
Leitsatz der Redaktion:
Die Vergütung der Sachverständigentätigkeit eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren bemisst sich gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach Billigkeitsgesichtspunkten; der Stundensatz beträgt danach 65 €.
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