ZIP 2005, 821
Leitsatz der Redaktion:
Für die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters, der vor dem 1.1.2004 in einem (masselosen) Insolvenzverfahren bestellt worden ist, ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4.10.2004 anzuwenden. Da unter Wertungsgesichtspunkten davon ausgegangen werden muss, dass die in § 2 Abs. 2 InsVV a.F. geregelte Mindestvergütung von Anfang an verfassungswidrig war, ist eine Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1.1.2004 eröffnete Insolvenzverfahren abzulehnen.
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