RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2011RechtsprechungArbeits- und SozialrechtBGB § 241 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1Einsicht des Arbeitnehmers in seine Personalakte auch nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesBGB§ 241GGArt. 1GGArt. 2BAG, Urt. v. 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 (LAG München), DB 2011, 822 +BAGUrt.16.11.20109 AZR 573/09DB 2011, 822LAG München
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Arbeitnehmer hat gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.
2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht.