ZIP 2011, 883
Leitsätze der Redaktion:
1. Begehrt der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen näher zu konkretisieren, allgemein Einsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten des Insolvenzschuldners, handelt es sich um eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten i.S.v. § 33 Abs. 1 FGO, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Anfechtungsrecht nach der InsO dem Grunde nach besteht und der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen will.
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