RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2018
Aktuell112
EuGH: Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters auch bei Kündigung in der Probezeit
Handelsvertretern stehen die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche nach Art. 17 Abs. 2, 3 Handelsvertreter-RL 86/653/EWG auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. 4. 2018 in der Rs C-645/16 – CMR entschieden.
Die Ausgleichs- und Schadensersatzregelung solle keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein. Vielmehr solle der Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile ziehe, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigt werden. Daher dürfe dem Handelsvertreter der Ausgleich oder Schadensersatz nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit eingetreten ist.
Dieses Ergebnis werde durch das Ziel der RL bestätigt, das u. a. im Schutz des Handelsvertreters in seiner Beziehung zum Unternehmer bestehe. Daher sei jede Auslegung ausgeschlossen, die sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweisen könnte. Würde man die Gewährung einer Entschädigung ohne Berücksichtigung der Leistung des Handelsvertreters oder seiner Aufwendungen von der Vereinbarung oder Nichtvereinbarung einer Probezeit abhängig machen, würde er benachteiligt, weil ihm jegliche Entschädigung nur deshalb versagt würde, weil sein Vertrag mit dem Unternehmer eine Probezeit enthält.