ZIP 1996, 842
Leitsätze des Gerichts:
1. Auch im Konkurs einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH können Gläubiger grundsätzlich auf die Teilnahme am Konkursverfahren verzichten. Für eine Klage eines durch die Gesellschaft Geschädigten gegen diese selbst ist das Rechtsschutzinteresse nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn der Geschädigte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung der Gesellschaft gegen ihren Haftpflichtversicherer erstrebt.
2. Nach Beendigung des Konkursverfahrens kann auch an eine GmbH Co. KG Vermögen zurückfallen.
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