ZIP 1996, 850
Leitsätze des Gerichts:
1. Daß ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der erbrechtliche Ansprüche in der ehemaligen DDR nach einem dort gestorbenen Erblasser gerichtlich durchsetzen wollte, mit einer staatlichen Treuhandverwaltung für das so erlangte Vermögen rechnen mußte, hemmt den Lauf der für diese Ansprüche geltenden Verjährungsfristen grundsätzlich nicht; vielmehr konnte der Verpflichtete auf den Eintritt der Verjährung vertrauen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufung auf die Formnichtigkeit eines 1965 in der ehemaligen DDR geschlossenen Erbschaftsvertrages (§ 312 Abs. 2 BGB) gegen Treu und Glauben verstoßen kann (im Anschluß an Senatsurt. v. 25.10.1995 – IV ZR 83/95, ZIP 1996, 158 = DtZ 1996, 51 = FamRZ 1996, 162 unter II 1 b, dazu EWiR 1996, 95 (Littbarski)).
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