ZIP 2000, 837
Leitsätze des Gerichts:
1. Zahlungen auf Stammeinlagen einer GmbH, die vor einer beabsichtigten Kapitalerhöhung bewirkt werden, befreien den Leistenden grundsätzlich nur dann von seiner späteren Einlageschuld, wenn sie dem Geschäftsführer im Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und deren Durchführung noch zur freien Verfügung stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit der Einlage ein Debetsaldo zurückgeführt wird, der die eingeräumte Kreditlinie nicht überschreitet, so dass die Gesellschaft in entsprechendem Umfang wieder Kredit in Anspruch nehmen kann.
2. Voreinzahlungen auf die Einlageverpflichtung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wirken auch in dringenden Sanierungsfällen jedenfalls dann nicht schuldbefreiend, wenn zwischen der Leistung und der Kapitalerhöhung kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
3. Die Erfüllung einer Einlageverpflichtung erfordert nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Kennzeichnung der Zahlung als Leistung auf die Stammeinlage. Die Leistung muss sich diesem Schuldverhältnis jedoch hinreichend sicher zuordnen lassen.
4. Eine Aufrechnung der Gesellschaft mit der Einlageforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Gesellschafters liquide, fällig und vollwertig ist. Eine Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens gilt insoweit nicht.
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