ZIP 2000, 844
Leitsätze:
1. Der Käufer muss sich die Kenntnis seines Abschlussvertreters grundsätzlich auch dann nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Vertreter zuvor als Verhandlungsführer (und damit als „Wissensvertreter“) des Verkäufers aufgetreten ist. Im Einzelfall kann aber die Berufung des Verkäufers auf die dem Käufer zuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig sein. (Leitsatz des Gerichts)
2. Der Erlass eines Teilurteils über einen von mehreren Ansprüchen ist bei einer objektiven Klagehäufung von Zahlungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, unzulässig. (Leitsatz der Redaktion)
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