ZIP 2008, 873
Leitsätze des Gerichts:
1. § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
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