ZIP 2016, 927
Leitsätze der Redaktion:
1. Die §§ 1, 2 UKlaG gewähren dem Verbandskläger nur Ansprüche auf Unterlassung und im Falle einer Empfehlung auf Widerruf, nicht aber auf Auskunft gegen den Verwender, gegenüber welchen Kunden er die AGB verwendet hat.
2. Das AGB-Recht kennt keinen Folgenbeseitigungsanspruch des Verbandsklägers, der darauf gerichtet wäre, dass der Verwender seine Vertragspartner auf die Unwirksamkeit der AGB hinweisen müsste.
3. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 8 UWG.
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