ZIP 2016, 930
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort stellen keine sachgerechten Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste dar.
2. Der ortsnah erreichbare Bewerber muss sein insolvenzrechtlich geschultes Personal nicht ständig ortsnah vorhalten.
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