ZIP 2008, 66
Leitsätze des Einsenders:
1. Wenn eine Bank ihrem Kunden erhaltene Kick-back-Zahlungen aus Wertpapiergeschäften verschweigt, ein fahrlässiges Verhalten jedoch verjährt ist, trägt der Anleger die Beweislast dafür, dass die Bank vorsätzlich gehandelt hat.
2. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank setzt voraus, dass einer ihrer Verantwortlichen durch eine Einzelfallanweisung, eine generelle Anordnung oder eine bankinterne Richtline die gebotene Aufklärung im jeweiligen Schadensfall vorsätzlich verhindert hat.
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