ZIP 2013, 86
Leitsätze der Redaktion:
1. Wenn Betriebserwerber und Betriebsveräußerer gem. § 613a Abs. 2 BGB gesamtschuldnerisch für Vergütungsansprüche haften, ist die Einwendung des Verfalls bei jedem Schuldner gesondert zu bewerten.
2. Der Betriebserwerber darf sich in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ZIP 2013, 87den Verfall des Vergütungsanspruchs berufen, wenn weder er noch der Betriebsveräußerer die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB erfüllt haben und zudem ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Fristversäumnis besteht.
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