ZIP 2019, 96
Leitsatz der Redaktion:
Erachtet der BGH die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben und fügt er seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung bei, kann von einer weiterreichenden Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch im Verfahren über die Anhörungsrüge abgesehen werden.
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