ZIP 1986, 1315
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Berechnung der Zinsen eines Annuitätendarlehens ist der jeweilige Tilgungsstand maßgebend, der sich bei sofortiger Verrechnung der in den vertragsgerecht erbrachten Quartalsraten jeweils enthaltenen Tilgungsleistungen ergibt.
ZIP 1986, 1316
2. Eine formularmäßige Klausel, die trotz zu entrichtender Quartalsraten die in der Jahresrate enthaltenen Zinsen jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Tilgungsjahres berechnet, benachteiligt den Darlehensnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
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