ZIP 1986, 1328
Amtlicher Leitsatz:
Die betreuende Belehrungspflicht des Notars kann die Notwendigkeit eines Hinweises auf Risiken bei einer Vertragsabwicklung umfassen. Der Notar darf dabei aber wegen seiner Pflicht zur Unparteilichkeit nicht zugunsten eines Beteiligten Sicherungen vorschlagen, die im Widerspruch zum erkennbaren Willen eines anderen Beteiligten stehen.
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