ZIP 1986, 1333
Amtlicher Leitsatz:
Erwirbt ein Gesamtschuldner durch Rechtsgeschäft die Forderung des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner, so muß er den auf ihn entfallenden Ausgleichsbetrag abziehen, wenn er die Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend macht.
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