ZIP 1986, 1339
Leitsatz der Redaktion:
Dem vorläufigen Vergleichsverwalter können im Rahmen von § 42 VglO keine größeren Pflichten auferlegt werden, als sie dem Vergleichsschuldner selbst oblegen hätten und die dieser selbst zu erfüllen gehalten war. Der vorläufige Vergleichsverwalter haftet daher nicht selbst, wenn der Gläubiger im Anschlußkonkurs mit Forderungen ausfällt, die zwar im Vergleichsantragsverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Vergleichsverwalters begründet, aber erst nach Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens fällig geworden sind.
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