ZIP 2007, 978
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen, mit denen eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem BetrAVG abgesichert wird, ist unzulässig, weil sie u.a. gegen das zwingende gesetzliche Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten Entgeltansprüchen „wertgleiche Anwartschaft“ auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) verstößt. Damit ist auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtsunwirksam.
2. Eine Zillmerung verstößt des Weiteren gegen die zum 1.1.2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche (§ 4 BetrAVG n.F.) und, zumal bei einer rein arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des BVerfG (zuletzt Beschl. v. 15.2.2006, NJW 2006, 1783) und des BGH (etwa Urt. v. 12.10.2005, ZIP 2005, 2109 = NJW 2005, 3559) zu den Grenzen der Zulässigkeit einer Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen.
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