ZIP 1985, 1319
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Einwilligung eines Bankkunden zur Verarbeitung persönlicher Daten durch die Schufa wird nicht dadurch rückwirkend rechtswidrig, daß der Bankkunde seine Einwilligung widerruft.
2. Das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbietet nicht die Speicherung oder Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schufa ohne Einwilligung des Betroffenen.
3. Macht der Betroffene die Unzulässigkeit der Datenspeicherung geltend, hat er alle Tatsachen, insbesondere den Inhalt der Daten, darzulegen, die seine schutzwürdigen Belange beeinträchtigen; erst daraufhin trifft die Schufa die Darlegungslast hinsichtlich aller für die Zulässigkeit der Speicherung sprechenden Umstände.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.