ZIP 1985, 1321
Leitsätze der Redaktion:
1. Die aufgrund der „Allgemeinen Entscheidung Nr. 2320/81 der EG-Kommission v. 7.8.1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen-und Stahlindustrie“ (zweiter Beihilfekodex) ergangenen Genehmigungen der Kommission zur Gewährung von Beihilfen durch die belgische, französische, italienische und britische Regierung sind rechtswirksam.
2. Der zweite Beihilfekodex sieht nicht vor, daß der von der Kommission jeweils vorgeschriebene Abbau von Produktionskapazitäten der Eisen- und Stahlindustrie in allen Mitgliedstaaten in derselben festen Relation zum Gesamtbetrag der national gewährten Beihilfen stehen muß.
3. Soweit diese Relation in den Beihilfegenehmigungen für Belgien, Frankreich, Italien und Großbritannien günstiger als in der Genehmigung für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt worden ist, liegt keine Ungleichbehandlung von deutschen Stahlunternehmen vor; bei der Genehmigung der Maximalhöhe der staatlichen Beihilfen waren zu Recht nicht nur die abzubauenden Produktionskapazitäten in Tonnen, sondern auch vor 1980 unternommene Umstrukturierungsbemühungen, regionale und soziale Probleme und die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse zu berücksichtigen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.