ZIP 1985, 1329
Amtlicher Leitsatz:
Zum Beweisantritt im Urkundenprozeß genügt die Vorlage von Urkunden, aus denen Indizien entnommen werden können, durch die der Richter auf die zu beweisende Haupttatsache (hier: Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch) schließen kann (Weiterführung zum Urt. v. 27.10.1982 – V ZR 31/82, WM 1983, 22).
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