ZIP 1985, 1338
Amtliche Leitsätze:
1.a) Der konkursrechtliche Rang einer Forderung aus einem Sozialplan, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.2.1985 aufgestellt wurde, richtet sich nach § 6 Abs.2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes.
b) Für Forderungen aus diesen (Alt-)Sozialplänen kann der Arbeitnehmer (Gläubiger) grundsätzlich das Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO beanspruchen. Doch tritt ein Rangstellensplitting ein, wenn die Summe aller Forderungen aus diesem Sozialplan größer ist als der Gesamtbetrag von zweieinhalb Monatsverdiensten aller von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. In diesem Fall wird die Forderung des Arbeitnehmers teils nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO, teils nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO berichtigt (vgl. § 6 Abs.2 Satz 2 SozPlG).
2. § 6 Abs.2 Satz 1 SozPlG ist verfassungsgemäß.
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