ZIP 1985, 1342
Leitsätze der Redaktion:
1. Nimmt eine Krankenkasse ihren Konkursantrag zurück, nachdem ihre Forderung im Pfändungswege befriedigt wurde, so sind bei nochmaliger Antragstellung wegen weiterer Forderungen an die Glaubhaftmachung des Konkursgrundes höhere Anforderungen zu stellen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Konkursantrag entfällt nicht, wenn die antragstellende Krankenkasse damit im wesentlichen das Ziel verfolgt, eine Beitragszahlung der Bundesanstalt für Arbeit gem. § 141 n AFG zu erlangen.
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