ZIP 1997, 923
Leitsatz des Gerichts:
Die bei staatlich geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen von den damit betrauten Banken nach den einschlägigen Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit geforderte Mithaftung des Ehepartners verstößt auch dann gegen die guten Sitten, wenn eine über das Abhängigmachen der Fördermaßnahme von dieser Mithaftung hinausgehende konkrete Einflussnahme der Bank auf die Entscheidungsfreiheit des finanziell krass überforderten Partners nicht festgestellt ist.
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