ZIP 2010, 1043
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Insolvenzgericht und nicht das Zivilgericht ist zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens zuständig (a.A. BGH ZInsO 2010, 107 (m. abl. Anm. Frind) = NZI 2010, 98 (m. abl. Anm. Riewe, NZI 2010, 131 und Uhlenbruck, NZI 2010, 161) = ZIP 2010, 89 (m. abl. Anm. Mitlehner, EWiR 2010, 195) = ZVI 2010, 154).
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Schuldner in dem verfahrensbeendigenden Beschluss auch die Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt worden sind.
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