ZIP 2012, 1028
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Versicherung, die gem. § 39 Abs. 3, § 8 Abs. 3 GmbHG in der Anmeldung beim Registergericht abzugeben ist, handelt es sich um eine gesetzlich geforderte Tatsachenmitteilung, in der das Wort „versichern“ selbst nicht verwendet werden muss, es genügt vielmehr jede Wendung („erklären“, „angeben“ u.a.), die hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.