ZIP 2013, 1001
Zur Relevanz von Nacherwerben für den übernahmerechtlichen Squeeze out und Sell out
Kritische Auseinandersetzung mit BGH v. 18.12.2012 – II ZR 198/11, ZIP 2013, 308 – LBBH
In einem für die Praxis der Unternehmensumstrukturierung grundlegenden Urteil vom 18.12.2012 (II ZR 198/11, ZIP 2013, 308 – LBBH) hat der BGH entschieden, dass für das Erreichen der den Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot gem. § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG sowie das Andienungsrecht von Minderheitsaktionären nach § 39c WpÜG ermöglichenden Mehrheit von 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft nur solche Aktien zu berücksichtigen seien, die der Bieter vor dem Ablauf der für das vorausgegangene Angebot geltenden (weiteren )Annahmefrist erworben hat. Der nachfolgende Beitrag kritisiert diese im Gegensatz zu mehreren instanzgerichtlichen Entscheidungen stehende Auffassung des BGH. Durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften des WpÜG und der zugrunde liegenden Vorgaben der europäischen Übernahmerichtlinie (2004/25/EG) weist der Verfasser nach, dass Aktienerwerbe, die zwar nach Ablauf der Angebotsfrist, jedoch vor Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist für den Squeeze out nach § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG erfolgen, durchaus für das Erreichen der für den Zwangsausschluss bzw. das Andienungsrecht von Minderheitsaktionären erforderlichen Mehrheit von 95 % relevant sind. Der Beitrag endet mit einem Appell an den II. Zivilsenat des BGH, die angreifbaren Äußerungen des LBBH-Urteils zurückzunehmen und dadurch eine im Sinne der Umstrukturierungsfreiheit von Großaktionären wünschenswerte Kehrtwende der Rechtsprechung herbeizuführen.
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- Dr. iur., Professor, Tübingen
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