ZIP 2013, 1022
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung tritt eine Erledigung erst dann ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (Anschluss an BGH ZIP 2012, 1313 = NJW-RR 2012, 997).
2. Das Regelinsolvenzverfahren lässt die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane im gesellschaftsinternen Insolvenzschuldnerbereich (hier der Hauptversammlung der AG, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen) unberührt („insolvenzneutraler Schuldnerbereich“).
3. Das Ermächtigungsverfahren nach § 122 AktG wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.
4. Bei der Bestimmung eines Versammlungsleiters nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG hat das Gericht das Auswahlermessen selbst auszuüben und darf dieses nicht einem Dritten übertragen.
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