ZIP 2016, 1015
Leitsatz des Gerichts:
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurt. v. 7. 6. 2005 – XI ZR 311/04, ZIP 2005 1588 = WM 2005, 1432).
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