ZIP 2016, 1022
Leitsatz des Gerichts:
Zur Einleitung eines Zwangsverfahrens gem. § 14 HGB, §§ 388 ff. FamFG auf Antrag einer Gruppe von Aktionären gegen den aktienrechtlichen Sonderprüfer mit dem Ziel, die diesem gem. § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG obliegende Pflicht zur Einreichung des – ggf. mit Blick auf ein Geheimhaltungsinteresse in Teilen geschwärzten – unterzeichneten Prüfungsberichts beim Handelsregister durchzusetzen, um den Bericht einsehen zu können (hier: maßgeblich am voraussichtlichen Verfahrensausgang sich orientierende Ermessensentscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wegen Entbehrlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der dem aktienrechtlichen Sonderprüfer obliegenden Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts beim Handelsregister nach Einreichung seines unterschriebenen Berichts gem. § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG).
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