RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2016
Aktuell162
OLG Stuttgart zur Kündigung eines Bausparvertrags
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 4. 5. 2016 (9 U 230/15) erneut einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge wehrt, und die Revision zugelassen. Der Bausparvertrag war zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit 13 Jahren zuteilungsreif, die Bausparsumme nur zu etwa Dreiviertel angespart. Der zugrunde liegende Sachverhalt weicht gegenüber dem am 30. 3. 2016 von demselben Senat entschiedenen Fall (ZIP 2016, 910) insoweit ab, als die Bausparerin nach den ABB nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 % der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.
Das OLG hält die Kündigungen der Bausparkasse auch in diesem Fall für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der sog. Ansparphase, in der der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewährt, nicht anwendbar. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt sind. Die Bausparkassen seien als Darlehensnehmer in der Ansparphase aber nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimmten. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden.