Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2020
Aktuell138
BGH zur Abtretung von Ansprüchen aus Mietpreisbremse an Inkassounternehmen
Der BGH hat mit Urteil vom 8. 4. 2020 (VIII ZR 130/19) Stellung genommen zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters (im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um die LexFox GmbH), der im Wege der Abtretung Ansprüche eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) verfolgt. Im konkreten Fall hat der BGH die Aktivlegitimation bejaht. Die Rechtsdienstleistungen des Inkassodienstleisters seien durch seine Inkasso-Befugnis „noch“ gedeckt. Der BGH schließt dabei an sein Urteil vom 27. 11. 2019 – VIII ZR 285/18, ZIP 2019, 2465 (m. Bespr. Prütting, ZIP 2020, 49), dazu EWiR 2020, 77 (Sesing/Wagenpfeil), an, das ebenfalls die LexFox GmbH zum Gegenstand hatte. Die Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig. Ein Inkassodienstleister dürfe Rechtsberatung im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren vornehmen. Er werde hierbei nicht in unzulässiger Weise wie ein Rechtsanwalt tätig, solange er sich auf die außergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränke.
Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung sei nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbstständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig sei. Eine solche Schutzwürdigkeit bestehe jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB. Darüber hinaus hat der BGH zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung Stellung genommen.