ZIP 1986, 1454
Amtliche Leitsätze:
1. Nach Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen Todes des Klägers kann die Rechtsnachfolge auch in ihrer sachlich-rechtlichen Auswirkungen auf den Klageanspruch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden.
2. Der Gläubiger, der die ihm bestellte Grundschuld ohne die gesicherte Forderung abtritt, danach Zahlung auf die Forderung annimmt und später als Gesamtrechtsnachfolger des neuen Grundschuldgläubigers die Grundschuld geltend macht, muß sich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen.
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