ZIP 1986, 1457
Leitsatz der Redaktion:
Hat der Bürge aus dem Rechtsgeschäft zwischen dem Schuldner und einem Dritten längere Zeit hindurch wirtschaftliche Vorteile erhalten, die der Dritte nur unter der Voraussetzung einer Bürgschaftserklärung und im Vertrauen auf sie gewährt hat, so kann sich die Berufung des Bürgen auf den Formmangel der Bürgschaftserklärung als unzulässige Rechtsausübung darstellen.
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