ZIP 1986, 1483
Amtliche Leitsätze:
1. Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG ist auch dann gegeben, wenn die Masselosigkeit erst nach der Betriebsbeendigung eintritt und offensichtlich wird (Bestätigung von BAGE 47, 229 = ZIP 1985, 764 = EWiR j 7 BetrAVG 4/85, 443 (Griebeling)).
2. In einem solchen Fall besteht die Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins auch dann, wenn ein Konkursverfahren schon allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil Versorgungsschuldner ein Verein war, der durch den Austritt aller Mitglieder seine Rechts- und Konkursfähigkeit verloren hat.
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