ZIP 1986, 1485
Amtlicher Leitsatz:
Bestimmt eine betriebliche Ruhegeldordnung, daß der Versorgungsfall der Invalidität nicht schon beim Eintreten von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen soll, sondern erst ZIP 1986, 1486bei Aufnahme der Rentenzahlungen durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger, so kann eine vorgeschriebene Wartezeit auch von berufs- oder erwerbsunfähigen Arbeitnehmern noch erfüllt werden, bis die gesetzlichen Rentenzahlungen einsetzen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.