ZIP 1987, 1483
Amtliche Leitsätze:
1. Die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit der Ausnutzung eines fremden Rufs zur Förderung des Absatzes eigener Ware sind grundsätzlich auch auf durch das genannte Abkommen geschützte Herkunftsbezeichnungen anzuwenden, soweit die befugten Benutzer einen solchen Ruf unter der Bezeichnung erworben haben.
2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit der Rufausbeutung einer geschützten französischen geographischen Herkunftsbezeichnung durch den inländischen Vertriebsberechtigten eines französischen Unternehmens, wenn dieses seit Jahrzehnten in Frankreich so wirbt und daran dort einen rechtlich nicht entziehbaren Besitzstand erlangt hat.
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