ZIP 1994, 1776
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein qualifizierter faktischer GmbH-Konzern kann vorliegen, wenn die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH zugleich ein Architekturbüro in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft betreiben.
2. Eine mißbräuchliche Ausübung der Konzernleitungsmacht ohne die Möglichkeit der Nachteilsausgleichung durch Einzelausgleichsmaßnahmen kann vorliegen, wenn das herrschende Unternehmen der abhängigen GmbH zustehende Forderungen gegen Dritte an ein anderes Konzernunternehmen ohne sachliche Notwendigkeit abtritt und der GmbH dadurch das wesentliche Vermögen entzogen oder ihr Vermögen objektiv gefährdet wird.
3. Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haften Vertragspartnern persönlich aus culpa in contrahendo, wenn sie bei Vertragsabschluß verschweigen, daß die GmbH die Forderungen aus dem Vertrag voraussichtlich nicht erfüllen kann und wenn die Vertragsleistung der Vertragspartner wirtschaftlich ihnen zugute kommen soll.
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