ZIP 1994, 1801
Amtliche Leitsätze:
1. § 8 Abs. 1 GPH-TV begründet für diejenigen Arbeitnehmer keinen Abfindungsanspruch, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nachdem sie einen Betrieb ihres bisherigen Arbeitgebers erworben haben, um ihn in eigenem Namen weiter zu betreiben.
2. Diese Regelung ist rechtswirksam. Sie verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, an das auch die Tarifvertragsparteien als Normgeber gebunden sind.
a) Eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die nach einer Kündigung unabhängig von ihrem bisherigen Arbeitgeber ein neues Betätigungsfeld in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit gefunden haben, ist nicht geboten. Solche Arbeitnehmer unterscheiden sich von Betriebserwerbern, die sich im Bereich ihres bisherigen Arbeitgebers und mit erheblicher wirtschaftlicher Unterstützung der hinter dem Arbeitgeber stehenden Treuhandanstalt selbständig machen.
b) Es ist auch sachlich gerechtfertigt, einen Betriebserwerber in gleicher Weise von Abfindungsansprüchen auszuschließen wie einen Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis bei einem Betriebserwerber fortsetzen kann. Eine Ungleichbehandlung ist nicht geboten, weil der Betriebserwerber zum Ausgleich für das übernommene eigene wirtschaftliche Risiko erhebliche Unterstützungsleistungen aus dem Bereich des bisherigen Arbeitgebers erhält.
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