ZIP 1995, 1822
Amtliche Leitsätze:
1. Hat der Käufer die Kaufsache am Ort der Niederlassung des Verkäufers abzuholen, so ist die Auslieferung der Ware erst mit deren tatsächlicher Übergabe erfolgt (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 20.4.1988 – VIII ZR 1/87, ZIP 1988, 779 = EWiR 1988, 665 (Tiedtke) = WM 1988, 1024 = NJW 1988, 2608).
2. Der Annahmeverzug des Käufers mit der Abnahme der Kaufsache steht in einem solchen Falle der Ablieferung nicht gleich.
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