ZIP 1995, 1824
Leitsatz des Gerichts:
AGB-Gerichtsstands- und -Erfüllungsortsklauseln in Verträgen zwischen Vollkaufleuten, die den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Beklagten/Schuldners abändern, sind gemäß § 9 AGBG unwirksam. Dies gilt nicht bei Verträgen mit verschiedenstaatlichen Vertragspartnern.
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